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   BGH, 22.07.1992 - 3 StR 35/92   

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BGH, 22.07.1992 - 3 StR 35/92 (https://dejure.org/1992,499)
BGH, Entscheidung vom 22.07.1992 - 3 StR 35/92 (https://dejure.org/1992,499)
BGH, Entscheidung vom 22. Juli 1992 - 3 StR 35/92 (https://dejure.org/1992,499)
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Haschisch-Chauffeur

§§ 25 Abs. 2, 27 StGB, Abgrenzung, Mittäterschaft - Beihilfe, Mittäterschaft bei eigenhändiger Tatbegehung

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 25 Abs. 1 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB; § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

  • Wolters Kluwer

    Betäubungsmittel - Schmuggel - Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln - Drogen - Täterschaft - Mittäterschaft - Mittäter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Täterschaft bei unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln durch Führen eines Kraftfahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 315
  • NJW 1993, 74
  • MDR 1992, 1074
  • NStZ 1992, 545
  • StV 1992, 578
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 08.11.1989 - 3 StR 377/89

    Mittäterschaft bei unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 22.07.1992 - 3 StR 35/92
    Nach den genannten Grundsätzen wird auf der anderen Seite der Hintermann, der in seinem Interesse die unerlaubte Einfuhr der mit seinem Geld erworbenen oder zu bezahlenden Betäubungsmittel veranlaßt, je nach Sachlage Mittäter (vgl. BGHSt 36, 249; BGH NStZ 1990, 130), jedenfalls Anstifter und nicht lediglich Gehilfe sein (vgl. BGH NStZ 1992, 339; BGHR BtMG § 29 I 1 Einfuhr 3).

    Denn der Angriff der "Drahtzieher" und Finanziers auf das durch das Betäubungsmittelgesetz geschützte Rechtsgut, die Volksgesundheit, ist nicht selten von größerem Gewicht (vgl. BGH NStZ 1990, 130, 131).

  • BGH, 06.03.1992 - 3 StR 398/91

    Vollendung - Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln - Hoheitsgrenze -

    Auszug aus BGH, 22.07.1992 - 3 StR 35/92
    Den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG erfüllt, wer ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Betäubungsmittel über die deutsche Hoheitsgrenze (die Bedeutung vorgeschobener Zollstellen, vgl. BGH NStZ 1992, 338, kann hier auf sich beruhen) ins Inland verbringt.

    Nach der Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs seit Inkrafttreten des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 ist für die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmittel grundsätzlich das Verbringen über die deutsche Hoheitsgrenze in den Geltungsbereich des Gesetzes (vgl. § 2 Abs. 2 BtMG) entscheidend (BGHSt 31, 252; 374, 376 f; 34, 180; BGH JR 1984, 81; BGHR BtMG § 29 I Einfuhr 5; BGH NStZ 1986, 274; 1992, 338).

  • BGH, 19.02.1992 - 2 StR 568/91

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln - Körper als Transportmittel -

    Auszug aus BGH, 22.07.1992 - 3 StR 35/92
    Nichts anderes gilt für den Beteiligten, der in seiner Person alle Tatbestandsmerkmale der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmittel verwirklicht (vgl. BGHR BtMG § 29 I 1 Handeltreiben 25; BGH, Urteil vom 19. Februar 1992 - 2 StR 568/91; BGH, Beschluß vom 9. Juli 1991 - 1 StR 352/91).

    Für die Mittäterschaft des Angeklagten ohne rechtliche Bedeutung ist, daß allein der Mittäter die Initiative zu den Fahrten ergriffen, den Fahrtablauf genau bestimmt und den Angeklagten begleitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 1992 - 2 StR 568/91).

  • RG, 19.02.1940 - 3 D 69/40

    Badewannenfall - Teilnahme und Täterschaft

    Auszug aus BGH, 22.07.1992 - 3 StR 35/92
    Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß der, der den Tatbestand mit eigener Hand erfüllt, grundsätzlich auch dann Täter ist, wenn er es unter dem Einfluß und in Gegenwart eines anderen nur in dessen Interesse tut (BGHSt 8, 393 gegen RGSt 74, 84).
  • BGH, 10.01.1956 - 5 StR 529/55

    Beil - §§ 25, 27 StGB, Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme, Mitbeherrschung des

    Auszug aus BGH, 22.07.1992 - 3 StR 35/92
    Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß der, der den Tatbestand mit eigener Hand erfüllt, grundsätzlich auch dann Täter ist, wenn er es unter dem Einfluß und in Gegenwart eines anderen nur in dessen Interesse tut (BGHSt 8, 393 gegen RGSt 74, 84).
  • BGH, 24.06.1986 - 5 StR 153/86

    Begriff des unerlaubten Handeltreibens

    Auszug aus BGH, 22.07.1992 - 3 StR 35/92
    Der neue Tatrichter wird auch beachten können, daß die Voraussetzungen der Regelbeispiele für den erhöhten Strafrahmen des besonders schweren Falles des unerlaubten Handeltreibens (gewerbsmäßig, nicht geringe Menge) für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen sind und es bei dem Gehilfen nicht ausreicht, wenn sich nur die Haupttat als ein besonders schwerer Fall erweist (vgl. BGHR BtMG § 29 III 4 Gehilfe 1, 2), zumal in die Strafrahmenwahl der vertypte Milderungsgrund der Beihilfe einzubeziehen ist.
  • BGH, 06.09.1989 - 3 StR 268/89

    Versuchsbeginn bei unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittel in einem

    Auszug aus BGH, 22.07.1992 - 3 StR 35/92
    Nach den genannten Grundsätzen wird auf der anderen Seite der Hintermann, der in seinem Interesse die unerlaubte Einfuhr der mit seinem Geld erworbenen oder zu bezahlenden Betäubungsmittel veranlaßt, je nach Sachlage Mittäter (vgl. BGHSt 36, 249; BGH NStZ 1990, 130), jedenfalls Anstifter und nicht lediglich Gehilfe sein (vgl. BGH NStZ 1992, 339; BGHR BtMG § 29 I 1 Einfuhr 3).
  • BGH, 15.05.1984 - 1 StR 169/84

    Voraussetzungen des Begriffs des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln -

    Auszug aus BGH, 22.07.1992 - 3 StR 35/92
    Im Hinblick hierauf hat der Bundesgerichtshof die Bewertung von Chauffeurdiensten zur Förderung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Beihilfe gebilligt, weil der Initiator der Transporte den Gehilfen stets begleitete, die Tatherrschaft und die "alleinige Regie" ausübte, die Fahrtroute genau festlegte und den Gehilfen "von dem Kernbereich der Haschischgeschäfte bewußt" fernhielt (BGH NStZ 1984, 413; vgl. auch BGHR BtMG § 29 I 1 Einfuhr 21).
  • BGH, 01.10.1986 - 2 StR 335/86

    Begriff der Einfuhr

    Auszug aus BGH, 22.07.1992 - 3 StR 35/92
    Nach der Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs seit Inkrafttreten des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 ist für die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmittel grundsätzlich das Verbringen über die deutsche Hoheitsgrenze in den Geltungsbereich des Gesetzes (vgl. § 2 Abs. 2 BtMG) entscheidend (BGHSt 31, 252; 374, 376 f; 34, 180; BGH JR 1984, 81; BGHR BtMG § 29 I Einfuhr 5; BGH NStZ 1986, 274; 1992, 338).
  • BGH, 22.01.1987 - 1 StR 647/86

    Täterschaft bei der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 22.07.1992 - 3 StR 35/92
    Nach den genannten Grundsätzen wird auf der anderen Seite der Hintermann, der in seinem Interesse die unerlaubte Einfuhr der mit seinem Geld erworbenen oder zu bezahlenden Betäubungsmittel veranlaßt, je nach Sachlage Mittäter (vgl. BGHSt 36, 249; BGH NStZ 1990, 130), jedenfalls Anstifter und nicht lediglich Gehilfe sein (vgl. BGH NStZ 1992, 339; BGHR BtMG § 29 I 1 Einfuhr 3).
  • BGH, 26.11.1986 - 3 StR 107/86

    Bewertung eines Tatbeitrags als Beihilfe - Auslegung des Täterbegriffs nach § 25

  • BGH, 22.02.1983 - 5 StR 877/82

    Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Begriffe der Einfuhr und

  • BGH, 16.10.1990 - 4 StR 414/90

    Betäubungsmittel - Bewertung eines Tatbeitrags - Unerlaubte Einfuhr - Mithilfe -

  • BGH, 13.09.1988 - 1 StR 451/88

    Auszugsweise Verlesung von Briefen die während des Aufenthalts der Angeklagten in

  • BGH, 28.11.1990 - 3 StR 395/90

    Betäubungsmittel - Täterschaft - Einfuhr - Transport - Untergeordneter Tatbeitrag

  • BGH, 17.03.1989 - 2 StR 712/88

    Beihilfe ausschlaggebend als schwerer Fall für die Bewertung der Tat des Gehilfen

  • BGH, 31.03.1992 - 4 StR 112/92

    Rauschgiftgeschäft - Drogen - Betäubungsmittel - Unerlaubte Einfuhr von

  • BGH, 03.12.1985 - 1 StR 345/85

    Einfuhr durch Aufgabe als Reisegepäck

  • BGH, 22.03.1991 - 3 StR 34/91

    Einfuhr von Betäubungsmitteln - Grenze - Tabeitrag - Täterschaft - Teilnahme -

  • BGH, 09.03.1983 - 3 StR 6/83

    Anforderungen an eine erschöpfende Beweiswürdigung - Verbringen eines

  • BGH, 21.08.1991 - 2 StR 333/91

    Mittäterschaft - Abgrenzung zur Alleintäterschaft - Einfuhr von Betäubungsmitteln

  • BGH, 14.09.1988 - 3 StR 333/88

    Voraussetzungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • BGH, 21.01.1992 - 1 StR 793/91

    Mittäterschaftliches Interesse bei Haschisch-Einfuhr

  • BGH, 11.09.1990 - 1 StR 390/90

    Sexuelle Nötigung - Oralverkehr - Mittäterschaft - Fortwirkende Gefahr

  • BGH, 23.07.1991 - 1 StR 287/91

    Zurechnung der Rauschgiftmenge bei Mittätern

  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 352/91

    Vorsatz - Billigendes Inkaufnehmen - Bedingter Vorsatz - Menge des Rauschgifts -

  • BGH, 10.02.2015 - 1 StR 488/14

    Falsche Verdächtigung (Begriff der Verdächtigung; Tatbestandseinschränkung für

    Nach dieser Vorschrift ist Täter, wer vorsätzlich handelnd sämtliche Tatbestandsmerkmale der Straftat in eigener Person verwirklicht (BGH, Urteil vom 17. August 1993 - 1 StR 266/93, BGHR StGB § 25 Abs. 1 Begehung, eigenhändige 3; siehe auch BGH, Urteile vom 22. Juli 1992 - 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 317 mwN; vom 12. August 1998 - 3 StR 160/98, NStZ-RR 2000, 22 (nur LS); Schünemann in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Bd. 1, § 25 Rn. 53 f.).
  • BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01

    Untreue durch Unternehmensspenden

    Der Angeklagte S. erfüllte bei der zweiten und dritten Zuwendung an den SSV Reutlingen durch sein eigenes Handeln sämtliche Tatbestandsmerkmale der Untreue in der Treubruchsalternative und ist bereits deshalb insoweit Täter (Tiedemann aaO S. 322, 325; vgl. auch BGHSt 38, 315, 317).
  • BGH, 27.01.2022 - 3 StR 245/21

    Jugendstrafrecht: Anordnung eines Zuchtmittels neben einer zur Bewährung

    Er ist zugleich unmittelbarer Täter (s. BGH, Urteile vom 22. Juli 1992 - 3 StR 35/92, BGHSt 38, 315, 316; vom 23. August 2018 - 3 StR 149/18, juris Rn. 14 mwN; Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 30. Aufl., Vor §§ 25 ff. Rn. 77).
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